AGB

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER IBL-HYDRONIC GmbH und CO. KG ALTE BAUMECHANIK 2 08485 LENGENFELD/VOGTLAND

Unsere gesamten Leistungen liegen folgende Geschäftsbedingungen zugrunde: 

§1 Geltung der Bedingungen 

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als vorbehaltlos angenommen. Gegenbestätigungen unseres Geschäftspartners unter Hinweiß auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  2.  Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Sie haben auch dann keine Geltung, wenn wir aus Kulanzgründen abweichende Bedingungen im Einzelfall akzeptieren.

§2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibende unverbindliche Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.

Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

  1. Preisangaben unsererseits sowie Abbildungen, Zeichnungen, Darstellungen, technische Angaben oder sonstige Leistungsdaten sind für uns nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  2. Der Besteller ist 4 Wochen an seine Bestellung gebunden. Für den Vertragsinhalt ist ausdrücklich unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  3. Vorherige Auslieferung der Ware oder Erbringung der Leistung gilt nicht als Vertragsbestätigung.

§3 Preise

  1. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise (ohne die jeweilig gesetzlich gültige Mehrwertsteuer) und verstehen sich ab Werk und ausschließlich Verpackung. Die Rücknahme der Verpackung erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen oder nach unserer ausdrücklichen Bestätigung.
    Zusätzliche Lieferungen oder Leistungen werden gesondert angewiesen oder berechnet.
    Unser Vertragspartner hat jegliche anfallende Mehrwertsteuer, gleichgültig ob auf Haupt- oder Nebenleistungen, in ihrer jeweiligen gesetzlich gültigen Höhe zuzüglich des vorgenannten Nettopreises zu tragen.

§4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Die von uns genannten Liefer- bzw. Leistungstermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen- hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten , Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmittel, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen unseren Vertragspartner, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist unser Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten; die angemessene Nachfristsetzung muss mindestens 4 Wochen betragen, wobei diese Frist mit dem Zugang der Nachfristsetzung an uns beginnt.
  4. Andere Ansprüche und Rechte jeglicher Art, gleich aus welchen Rechtsgrunde, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Verzug oder Unmöglichkeit im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Liefer- bzw. Leistungstermine- auch der bindend vereinbarten- sind ausgeschlossen.
  5. Wir behalten uns Veränderungen des Leistungsgegenstandes während der Lieferfrist vor, sofern der Leistungsgegenstand dadurch nicht eine grundlegende Veränderung erfährt.
  6. Nimmt unser Vertragspartner unsere Leistung nicht rechtzeitig ab, so können wir nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist über die Vertragsware und die Leistung verfügen und darüber hinaus unseren Vertragspartner unsere Leistung oder Ware mit angemessener verlängerter Frist erbringen.

§5 Versand

  1. Die Gefahr geht mit Übernahme der Ware durch den Spediteur oder sonstigen Transportbeauftragten auf unseren Vertragspartner über, bei Ausführung des Transportes durch uns mit Übernahme durch das Transportfahrzeug. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Interesse und für Rechnung des Käufers zu versichern.
  2. Bei Ankunft der Ware hat unser Vertragspartner die auf Schäden oder Verlust zu untersuchen und etwaige Schäden oder den Verlust sofort festzustellen und uns unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern Mitteilung zu machen. Dies hat unter Übersendung einer Meldung durch den Spediteur oder einer eidesstattlichen Versicherung über den entstandenen Schaden oder Verlust zu erfolgen, wobei die eidesstattliche Versicherung von zwei Zeugen und unserem Vertragspartner unterschrieben sein muss.
  3. Alle Kosten des Versandes, das heißt Verpackungs- Transportkosten zuzüglich eventueller Sonderkosten, wie zum Beispiel Zoll, Transportversicherungen usw. trägt unser Vertragspartner.
    Darüber hinaus sind wir berechtigt, Lagergeld in Höhe von 5,-Euro pro qm Lagerfläche zu berechnen, falls sich der Versand durch vom Käufer zu vertretende Umstände länger als 14 Tage verzögert.

§6 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistung besteht darin, dass wir innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel, die nachweislich auf Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen, nach unserer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder Ersatzlieferung beheben. Ersetzte und nicht mehr für die bestellte Ware bzw. Leistung verwendete Teile werden unser Eigentum.
    Die Gewährleistungsfrist für Geräte und Leistungen unserer Fertigung beträgt 24 Monate. Die Garantiezeit beträgt 6 Monate. Für Erzeugnisse von Zulieferanten wird nur insoweit eine Gewährleistung übernommen, als der Zulieferant  uns für dessen Ware tatsächlich Gewähr leistet.
  1. Unser Vertragspartner kann unsere Haftung nur in Anspruch nehmen, wenn er uns den aufgetretenen Mangel unverzüglich schriftlich mitteilt und innerhalb einer angemessenen Frist jede Möglichkeit gibt, den Mangel festzustellen und zu beseitigen.
  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere Betriebs-, Bedienungs- oder Wartungsanweisungen oder die unserer Zulieferanten nicht befolgt, Änderungen oder Montagen an unseren Produkten oder Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Das gleiche gilt für Schäden, die durch höhere Gewalt oder sonstiges Verschulden unseres Vertragspartners eintreten, wie zum Beispiel unsachgemäße oder nachlässige Behandlung, falsche Auslegung und Wahl des übrigen Systems, übermäßige Beanspruchung oder Eingriffe nichtautorisierter Personen, natürlichen Verschleiß, Verstoß gegen die Regeln der Technik.
    Eine Garantieleistung ist in jedem Falle mit der Höhe des Rechnungsbetrages für das betreffende Teil bzw. die betreffende Leistung erschöpft.
  1. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz irgendwelcher Art, darunter fallen auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie zum Beispiel entgangener Gewinn, Folgeschäden usw. sowie Ansprüche wegen nicht rechtzeitiger oder mangelhafter Ausführung oder Nachbesserung sind ausgeschlossen.
  2. Die Einsendung der Ware bzw. Leistung an uns muss in fachgerechter Verpackung erfolgen.
  3. Durch Instandsetzung, Ergänzung oder Austausch des Liefergegenstandes oder von Teilen dessen werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch unterbrochen.
  4. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unmittelbar unserem Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
  5. Unser Vertragspartner ist verpflichtet uns auf unser Verlangen mangelhafte Teile bzw. Leistungen zu übersenden.
  6. Zurückbehaltungsrechte hinsichtlich unserer Gegenforderung oder anderer Forderungen von uns stehen unserem Vertragspartner wegen seiner zuvor genannten Rechte nicht zu.
  7. Mit der Übergabe von Zeichnungen, Skizzen, Fotografien, Videos, Plänen, Modellen, Listen u.ä. ist keine Übernahme der Systemverantwortung durch uns gegeben, diese verbleibt beim Kunden.

§7 Warenkennzeichnung, Schutzrechte

  1. Eine Veränderung unsere Ware bzw. Leistung und jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen unseres Vertragspartners oder eines Dritten gelten oder den Anschein wecken könnten, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.
  2. Bei nach Angaben unseres Vertragspartners oder nach in gemeinsam erarbeiteten Projekten gefertigter Ware bzw. Leistung übernehmen wir keinerlei Haftung dafür, dass fremde Schutzrechte nicht verletzt werden, dies gilt auch dann, wenn wir an der Entwicklung mitgewirkt oder die Ware bzw. Leistung nach Angaben unsers Vertragspartners entwickelt haben.

§8 Urheberrecht

  1. Alle unsere Vertragspartner, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt unserer Beziehungen, insbesondere im Angebotsstadium zugänglichgemachten oder übergebenen Darstellungen wie Zeichnungen, Skizzen, Fotografien, Listen, Pläne, Modelle usw. sind unser Eigentum und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder benutzt noch verwertet werden, insbesondere nicht Dritten zugänglich gemacht werden. Aufgrund unserer Darstellung hergestellte Gegenstände dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht fotografiert werden. Die unbefugte Benutzung oder Verwertung hat zivil- und gegebenenfalls strafrechtliche Folgen. Dies gilt ebenfalls für Vertragsbeziehungen, in denen wir nach unseren Angaben eine Ware bzw. Leistung fertigen lassen.

§9 Zahlungen

  1. Unsere Vertragspartner sind zum Inkasso nicht berechtigt. Zahlungen zum Zweck der Erfüllung unserer Forderungen können nur unmittelbar an uns oder auf ein von uns angegebenes Bank- oder Postgirokonto erfolgen.
  2. Unsere Ansprüche sind ab Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Zahlungen sind zu leisten innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto bar. Für Aufträge über 5.000,-Euro kann folgende Regelung vereinbart werden:

    1/3 des Kaufpreises ist sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung fällig
    1/3 sofort bei Versandbereitschaftsmeldung bzw. Lieferung
    1/3 14 Tage nach Lieferung bzw. Rechnungsdatum

  3. Aufrechnung mit Gegenforderung jeglicher Art oder andere Abzüge sind unzulässig, gleiches gilt für das geltendmachend von Zurückbehaltungsrechten, es sei denn es handelt sich um eine unbestrittene oder rechtskräftige festgestellte Gegenforderung.
  4. Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Sie erfolgt nur zahlungshalber und beinhaltet in keinem Falle eine Stundung. Diskont- oder Wechselspesen sind von unserem Vertragspartner zu tragen und auf Anforderung hin sofort zu entrichten.
  5. 14 Tage nach Rechnungsdatum gerät unser Vertragspartner ohne Mahnung in Verzug; darüber hinaus verzichtet er schon jetzt auf eine Mahnung unsererseits. Im Falle eines Verzugs werden vom Fälligkeitstage an unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden die jeweils banküblichen Verzugszinsen berechnet. Die Zinsen sind sofort fällig.
  6. Gerät unser Vertragspartner mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden alle uns gegenüberstehenden Zahlungsverpflichtungen des Vertragspartners sofort fällig. Dies gilt auch für alle anderen beiderseits noch nicht voll erfüllten Verträge, von denen wir in diesem Falle auch zurücktreten können. Weiterhin sind wir berechtigt, wegen aller unserer Forderungen Sicherheiten zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorrauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
  7. Die vorstehende Regelung gilt für Teilzahlungsgeschäfte, wenn unser Vertragspartner mit mindestens drei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise im Rückstand ist und der Betrag mindestens den 10. Teil des Verkaufspreises ausmacht.

§10 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrunde gegen unseren Vertragspartner und seinem Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor. Bei mehreren Verträgen gilt dies bis zur restlosen Erfüllung der Verpflichtungen unseres Vertragspartners aus sämtlichen Verträgen. Bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Vertragspartner zustehenden Ansprüche darf dieser über die gelieferten Waren nicht verfügen. Hat unser Vertragspartner die Ware zum Weiterverkauf oder zur Be- oder Verarbeitung erworben, so darf er darüber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verfügen.
  2. Gerät unser Vertragspartner in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu verlangen, ohne dass darin ein Rücktritt vom Vertrag liegt, vorbehaltlich der Regelung des Abzahlungsgesetzes.. Die Rücknahme erfolgt lediglich zur Sicherung unserer vorgenannten Forderungen. Unser Vertragspartner bleibt weiterhin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.
  3. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns von den Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich in Kenntnis zu setzten und uns bei der Wahrung unserer Rechte in jeder Weise zu unterstützen. Dazu ist namentlich erforderlich, dass er bei einer eventuellen Zwangsvollstreckung gegenüber jedem Dritten bzw. dem Vollstreckungsbeamten darauf hinweist, dass der gepfändete Gegenstand in unserem Eigentum steht und dieses unter gleichzeitiger Übersendung des Pfandprotokolls in Form einer eidesstattlichen Versicherung schriftlich bestätigt. Sollten durch den Zugriff Dritter Schäden an den Gegenständen, die in unserem Eigentum stehen, eintreten, so hat uns der Vertragspartner diese, sowie alle Kosten, die durch unsere Intervention entstehen können, zu ersetzen.
  4. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Erlischt unser Eigentum bzw. Miteigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum unseres Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Die Verwahrung unseres (Mit-) Eigentums erfolgt durch den Vertragspartner unentgeltlich. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie bei der allgemeinen Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  5. Bei einem Weiterverkauf tritt der Vertragspartner hiermit die Forderung gegenüber einem Abnehmer an uns ab. Die Abtretung oder Verpfändung dieses Anspruchs ist mithin unzulässig. Unser Vertragspartner ist zum Einzug der Forderung berechtigt, hat aber den Erlös an uns abzuführen. Wie könne jederzeit die Offenlegung der Abtretung verlangen. Veräußert der Vertragspartner unsere Ware gemeinsam mit uns nicht gehörenden Waren- vor oder nach der Verarbeitung-, so tritt er hiermit den Teil der Kaufpreisforderung an uns ab, die dem Wert unserer Vorbehaltsware entspricht.
  6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten 20% aller unserer Forderungen, so werden wir auf Verlangen des Vertragspartners entsprechende Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§11 Zusätzliche Bedingungen für Softwareleistungen

  1. Die vorstehenden Regelungen und Bestimmungen gelten auch für von uns gegenüber dem Vertragspartner erbrachten Softwareleistung. Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bedingungen auch für solche Softwareleistungen, die nicht gesondert als Ware, sondern im Verbund mit Hardware Vertragsgegenstand sind; dies gilt insbesondere für programmierte Steuerungen.
  1. Der Leistungsumfang von Standart-Software ist in der jeweils dem Vertragspartner ausgehändigten Leistungsbeschreibung festgelegt. Die Programmfestlegung kundenspezifischer Software nach ihrem Leistungsumfang und ihrem Einsatz beruht auf der nach den Angaben des Vertragspartners vorgenommenen Systemanalyse und bildet die Grundlage der Programmierung. Die Programmfestlegung ist vom Vertragspartner schriftlich zu bestätigen. Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen müssen ebenfalls schriftlich vereinbart werden.
  1. Die Software wird in der Regel dem Vertragspartner im Rahmen eines Abnahmetests übergeben, nach welchen dieser die Abnahme schriftlich zu bestätigen hat. Wir leisten kostenlose Nachbesserung für Programmfehler, die trotz Beachtung der Bedienungsanleitung innerhalb von 6 Monaten nach Abnahmedatum im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfanges auftreten. Unsere Gewährleistung entfällt, beim Eingriff in die Software seitens des Vertragspartners oder Dritter. Im übrigen gelten die Bestimmungen des §5. Stellt sich heraus, dass Störungen oder Fehler auf Bedienungsfehler zurückzuführen sind, sind wir berechtigt, die aus der Fehlersuche entstehenden Kosten dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
  1. Der Vertragspartner erhält an der Software, einschließlich der gelieferten Systemsoftware ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck. Alle Urheberrechte an der Software mitsamt den daraus abgeleiteten Programmen oder Programmteilen sowie an der dazugehörigen Dokumentationen bleiben unser Eigentum. Des weiteren gelten die Bestimmungen des §7 und §11 insbesondere bei unbefugter Weitergabe oder Verwendung von Software an Dritte oder durch Dritte bzw. des Vertragspartners.

§12 Vertragsstrafe

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen können wir unbeschadet weitergehender Ansprüche vom Vertragspartner die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 20% des Bruttoverkaufspreises, mindestens aber 5.000,-Euro verlangen.

§13 Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit

  1. Erfüllungsort ist Lengenfeld/Vogtland, Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus den Kaufverträgen oder damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen –auch für Wechsel- und Scheckprozesse- ist Auerbach/Vogtland.
  2. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr so auszulegen oder zu ergänzen, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck, soweit zulässig, erreicht wird.
  3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

IBL-HYDRONIC GmbH und Co.KG